audit-grade-rag/demo
Diese Konsole beantwortet Fragen zu einem Auszug aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung.
Jede Antwort zitiert die Korpusstelle, aus der sie stammt, und wird als signierte Zeile
in eine Hash-Kette geschrieben. Jede Zeile lässt sich Byte für Byte erneut ausführen.
- SQLite WAL
- SHA-256-Kette
- Ed25519
- BM25 + RRF
- Hono SSR
- Node 22
Korpus: 8 Stellen aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung
- art50-interaction Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion
mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden,
dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit
einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen
informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der
Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich.
Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung
oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete
Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei
denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur
Verfügung.
- art50-marking Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem
Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte
erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem
maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder
manipuliert erkennbar sind.
Die Anbieter sorgen dafür, dass — soweit technisch möglich — ihre technischen
Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind und
berücksichtigen dabei die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen
Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand
der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck
kommen kann.
Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion
für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten
Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern oder wenn sie zur
Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich
zugelassen sind.
- art50-emotion-biometric Die Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur
biometrischen Kategorisierung informieren die davon betroffenen natürlichen
Personen über den Betrieb des Systems und verarbeiten personenbezogene Daten
gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie
(EU) 2016/680.
Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung oder
Ermittlung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, die zur biometrischen
Kategorisierung und Emotionserkennung im Einklang mit dem Unionsrecht
verwendet werden, sofern geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und
Freiheiten Dritter bestehen.
- art50-deepfake Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder
manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte
künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die
Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von
Straftaten gesetzlich zugelassen ist.
Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen,
satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken
sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das
Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise
offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht
beeinträchtigt.
- art50-public-interest-text Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der
veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von
öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text
künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung,
Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn
die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung
oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder
juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung
der Inhalte trägt.
- art50-first-contact-accessibility Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden den betreffenden
natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder
Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt. Die Informationen
müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.
- art50-chapter3-unaffected Die Absätze 1 bis 4 lassen die in Kapitel III festgelegten Anforderungen und
Pflichten unberührt und berühren nicht andere Transparenzpflichten, die im
Unionsrecht oder dem nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt
sind.
- art50-codes-of-practice Das Büro für Künstliche Intelligenz fördert und erleichtert die Ausarbeitung
von Praxisleitfäden auf Unionsebene, um die wirksame Umsetzung der Pflichten
in Bezug auf die Feststellung und Kennzeichnung künstlich erzeugter oder
manipulierter Inhalte zu erleichtern. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung dieser Praxisleitfäden nach dem in
Artikel 56 Absatz 6 festgelegten Verfahren erlassen. Hält sie einen Kodex für
nicht angemessen, so kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß
dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, in dem gemeinsame
Vorschriften für die Umsetzung dieser Pflichten festgelegt werden.